Satzung der Tischball-Sportgruppe Marburg
Hier könnt ihr unsere Satzung sowohl downloaden wie auch als vollständigen Text lesen.
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Der Einfachheit halber, und um den Lesefluss nicht zu behindern, wird im Rahmen der nachfolgenden Satzung auf eine Unterscheidung zwischen männlicher und weiblicher Form verzichtet, so dass mit „Vorstand, Stellvertreter, Schatzmeister u. a.“ selbstverständlich auch immer das weibliche Pendant dazu gemeint ist.
(1) Der Verein trägt den Namen Tischball-Sportgruppe Marburg.
(2) Er hat den Sitz in Marburg.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg zu Aktenzeichen VR 5214 eingetragen.
(4) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e. V. und seinen zuständigen Verbänden.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1 Zweck des Vereins ist es, allen interessierten Personen die Möglichkeit zu geben, die Sportart Tischball (Showdown) kennen zu lernen, auszuüben, ihre Leistungen in diesem Sport zu verbessern und die Möglichkeit der Teilnahme an Wettkampftournieren zu schaffen.
2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige leistungsbezogene Trainingseinheiten sowie die mögliche Begleitung der Spieler durch Trainerpersonal zu Wettkampftournieren.
3 Ferner wird der Satzungszweck auch durch das Abhalten eigener, vereinsinterner sowie externer Wettkampftourniere gefördert.
1 Der Verein verfolgt primär und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, §§ 51 ff. AO in der jeweils gültigen Fassung.
2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2 Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3 Unter 18 jährige sind minderjährige Mitglieder.
4 Minderjährige bedürfen zur Aufnahme in den Verein der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet
(4) 1 Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.
2 Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.
(5) 1 Darüber hinaus können natürliche und juristische Personen förderndes Mitglied werden.
2 § 4 Abs. 1, 2 gelten entsprechend.
3 Fördernde Mitglieder erhalten kein Stimmrecht.
1 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
2 Die Zahlung der Beiträge erfolgt im Voraus.
3 Endet die Mitgliedschaft im Verein, gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.
4 Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Organe des Vereins sind
(1) 1 Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.
2 Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3 Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) 1 Jede eigenständige Trainingsgruppe des Showdown-Vereins kann aus ihren Reihen jeweils ein Mitglied als Interessenvertreter wählen.
2 Die jeweils gewählten Vertreter der Gruppen bilden gemeinsam mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand.
3 Die gewählten Vertreter haben jeweils eine Stimme.
(3) 1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2 Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
3 Für den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister ist jeweils ein Wahlgang durchzuführen.
4 Bei Stimmengleichheit muss gegebenenfalls eine Stichwahl entscheiden.
5 Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(5) 1 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
2 Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) 1 Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt.
2 Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder elektronisch per E-Mail durch ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
3 Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
(9) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(10) 1 Der geschäftsführende Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den Leiter des Showdown-Standorts Marburg.
2 Dieser vertritt den Standort in der gemäß § 5 der Satzung des Deutschen Showdown-Verbandes jährlich stattfindenden Showdownversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, im ersten Quartal des Kalenderjahres einzuberufen.
2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres abzuhalten.
3 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1 Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch per E-Mail durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.
2 Gleichzeitig wird die Tagesordnung bekanntgegeben, ebenso etwaige Satzungsänderungsvorschläge.
3 Die Frist beginnt bei schriftlicher Einladung mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
4 Es gilt das Datum des Poststempels.
5 Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
6 Die Frist beginnt bei Einladung per E-Mail mit dem auf die Versendung der elektronischen Benachrichtigung nächstfolgenden Tag.
7 Das Einladungsschreiben gilt dann als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(1) 1 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
2 Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
(2) Der Protokollführer muss Mitglied des Vereins sein; er wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) 1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind.
2 Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3 Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) 1 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
2 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3 Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch jeweils eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
(7) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
1 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
2 Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
3 Über Anträge auf Ergänzung zur Tagesordnung, die weniger als eine Woche vor der Mitgliederversammlung oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, erfolgt keine Beschlussfassung.
1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2 Diese muss einberufen werden, wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.
3 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9, 10 und 11 entsprechend.
1 Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
3 Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Turn- und Spielverein 1906 Cappel e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Marburg, den 12. April 2023